Vorrücken und Wiederholen

Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. Vorrückungsfächer sind am musischen Gymnasium alle Fächer mit Ausnahme von Sport.

Nicht vorrücken können Schülerinnen und Schüler, deren Zeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist.

Sollten die Leistungen für ein reguläres Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht ausreichen, bestehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

1. Wiederholen der Jahrgangsstufe am Camerloher-Gymnasium (§30 GSO und Art 53,3 BayEUG): Das Wiederholen ist nicht zulässig für Schülerinnen und Schüler, die die Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müssten, die nach einer Wiederholung nun auch die nächste Jahrgangsstufe wiederholen müssten, die innerhalb der Jahrgangsstufen 5-7 zum zweiten Mal nicht vorrücken dürfen oder die die Höchstausbildungsdauer von 10 Jahren am Gymnasium überschreiten würden.

2. Wiederholen der Jahrgangsstufe an einem anderen Gymnasium oder an einer anderen Schulart. Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Vorrücken an einer anderen Schulart dennoch möglich. Hierzu beraten wir Sie gern!

3. Vorrücken auf Probe (nur für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 9, die das Ziel ihrer Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, §31 GSO). Die Entscheidung über die Gewährung eines Vorrückens auf Probe trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, wenn das Gesamtbild der erzielten Leistungen erwarten lässt, dass das Klassenziel im nächsten Jahr erreicht werden kann. Kriterien für eine Gewährung des Vorrückens auf Probe sind: Das Klassenziel wurde nur knapp nicht erreicht und/oder besondere Umstände in der persönlichen Situation des Schülers haben das Fortkommen im ablaufenden Schuljahr belastet und/oder die Aufarbeitung von Wissenslücken inner halb der Probezeit scheint realistisch möglich. Vorrücken auf Probe erfordert immer die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Die Probezeit endet am 15. Dezember, in Ausnahmefällen kann sie um zwei Monate verlängert werden.

4. Vorrücken auf Probe (für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, §31 GSO). Am Übergang zur Qualifikationsphase ist das Vorrücken auf Probe nur möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler nicht mehr als 2x Note 5 oder einmal Note 6 in Vorrückungsfächern erhalten hat. Dabei darf im Bereich der Kernfächer nur einmal die Note 5 vorliegen. Die Entscheidung trifft ebenfalls die Lehrerkonferenz auf Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Sie beurteilt in diesem Fall, ob das Ziel des Gymnasiums an sich realistisch erreicht werden kann. Die Probezeit in der Q11 dauert bis zum Ende des 1. Halbjahres.

5. Nachprüfung (nur für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, §33 GSO): Schülerinnen und Schüler der genannten Jahrgangsstufen, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens 3 Vorrückungsfächern (darunter im Kernfachbereich nicht mehr als 1x Note 6 oder 2x Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wen sie sich einer Nachprüfung in den letzten Tagen der Sommerferien erfolgreich unterzogen haben. Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe bereits zum zweiten Mal besuchen doer die die Note 6 im Fach Deutsch erhalten haben. Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses an der Schule vorliegen muss. Geprüft werden die Fächer, in denen die Leistungen schlechter als "ausreichend" waren. Die Prüfung wird schriftlich abgenommen und umfasst in der Regel den Jahresstoff. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn Noten erzielt wurden, die gemäß den Vorrückungsbestimmungen das Vorrücken ermöglicht hätten. Die Note der Nachprüfung ersetzt in diesem Fall die Jahresnote; ein neues Jahreszeugnis mit einem entsprechenden Vermerk wird erstellt.

6. Notenausgleich (nur für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, §32 GSO): Beim Eintritt in die Qualifikationsphase kann die Vorrückungserlaubnis über Notenausgleich erteilt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler maximal 2x Note 5 oder 1x Note 6 in einem Vorrückungsfach hat und zugleich die Note 1 in einem oder die 2 in zwei anderen Vorrückungsfächern aufweist oder mindestens 2x Note 3 in einem Kernfach hat. Kernfächer können dabei nur durch Kernfächer ausgeglichen werden.


Überspringen einer Jahrgangsstufe (§34 GSO): Für besonders begabte und interessierte Schülerinnen und Schüler besteht die Möglichkeit des Überspringens einer Jahrgangsstufe auf Antrag der Erziehungsberechtigten, wenn zu erwarten ist, dass sie nach Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin auf der Basis einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Die Schülerin oder der Schüler rückt dann auf Probe in die übernächste Jahrgangsstufe vor. Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember. Wir ermuntern begabte Schülerinnen und Schüler ausdrücklich, diesen Weg zur Verkürzung der Schulzeit zu wählen, wobei sich manche Jahrgangsstufen zum Überspringen besser eignen als andere. Bitte suchen Sie bei Interesse das Beratungsgespräch mit uns, damit wir den bestmöglichen Weg für Ihr Kind wählen.

(Stand 2017)